Kosmetikvorschriften: Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
Die europäischen Kosmetikvorschriften und die Schweizer Vorschriften sind für ihre hohen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Rückverfolgbarkeit und Transparenz bekannt. Diese beiden Rahmenwerke sind zwar rechtlich voneinander getrennt, weisen jedoch starke technische Übereinstimmungen auf. Die Schweiz, die nicht zur Europäischen Union gehört, hat sich dafür entschieden, einen Großteil ihrer Gesetzgebung mit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu harmonisieren, dabei jedoch bestimmte nationale Besonderheiten beizubehalten. Dieser Artikel stellt die Gemeinsamkeiten, die wesentlichen Unterschiede und die Auswirkungen für Marken vor, die ihre Produkte in Europa und der Schweiz vermarkten möchten.
- Ein weitgehend harmonisierter Rechtsrahmen
Europäische Union
Die europäische Regelung basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die die Sicherheit, Zusammensetzung, Kennzeichnung und das Inverkehrbringen von Kosmetikprodukten regelt.
Schweiz
Die Schweiz stützt sich auf die Verordnung des EDI über Kosmetika (VKos) und die Anforderungen des BLV. Die VKos übernimmt die meisten Grundsätze der europäischen Verordnung, insbesondere die Verpflichtung zur Einreichung eines Sicherheitsdatenblatts, die Sicherheitsbewertung, die guten Herstellungspraktiken, die Anforderungen an Inhaltsstoffe und die Kennzeichnungsvorschriften.
- DIP / PIF : ähnliche Anforderungen hinsichtlich des Inhalts, unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich des rechtlichen Rahmens
In der Europäischen Union ist die Produktinformationsdatei (PID) obligatorisch und muss die Produktbeschreibung, Testberichte, Sicherheitsbewertung, Nachweise für die Angaben, Konformität der Kennzeichnung und den Nachweis der guten Herstellungspraxis enthalten.
In der Schweiz ist das DIP Die Anforderungen sind nahezu identisch, jedoch muss der Gutachter über eine von den Schweizer Behörden anerkannte Ausbildung verfügen. Die Schweizer Behörden legen außerdem besonderen Wert auf die Kohärenz und Rückverfolgbarkeit der Unterlagen.
- Benachrichtigung: ein wesentlicher Unterschied
Europäische Union
Jedes Produkt muss vor seiner Markteinführung auf dem CPNP-Portal gemeldet werden.
Schweiz
Es gibt keine Meldeplattform. Vor der Vermarktung ist keine vorherige Registrierung erforderlich.
Dieser Unterschied erfordert unterschiedliche Strategien je nach Zielmarkt.
- Kennzeichnung: ähnliche Vorschriften, strengere sprachliche Anforderungen in der Schweiz
In der Europäischen Union muss die Kennzeichnung in einer Sprache verfasst sein, die für die Verbraucher des Verkaufslandes verständlich ist.
In der Schweiz muss die Kennzeichnung auf Französisch und Deutsch verfügbar sein, Italienisch kann je nach Region erforderlich sein. Die verantwortliche Person muss in der Schweiz ansässig sein, wenn die Produkte ausschließlich auf dem Schweizer Markt verkauft werden.
Die vorgeschriebenen Angaben, die INCI-Liste, die Warnhinweise, der Inhalt und die Verwendungsdauer bleiben unverändert.
- Zusammensetzung der Produkte: starke Harmonisierung, aber einige Abweichungen möglich
Die Schweiz übernimmt in OCos die Anhänge der europäischen Verordnung über verbotene und eingeschränkte Stoffe, Konservierungsmittel, UV-Filter und Farbstoffe. Die Schweiz behält sich jedoch das Recht vor, bestimmte Listen nach eigenen Einschätzungen anzupassen, was manchmal zu punktuellen Unterschieden zwischen den beiden Systemen führt.
- Behauptungen: strenge Anforderungen in beiden Systemen
Die Europäische Union und die Schweiz wenden dieselben Grundsätze für die Regulierung von Werbeaussagen an: Aufrichtigkeit, Überprüfbarkeit, Nachweisbarkeit, Fairness und Einhaltung der Vorschriften. Die Schweizer Behörden gelten als sehr streng in Bezug auf den Begriff der Wahrhaftigkeit, insbesondere bei Naturprodukten und Pflegeprodukten mit dermatologischen Werbeaussagen.
- Erforderliche Tests: gleiche wissenschaftliche Anforderungen
Beide Rahmenwerke beziehen sich auf dieselben internationalen Standards, insbesondere die OECD-Leitlinien und validierte alternative Methoden. Die Anforderungen an Sicherheit, Stabilität, Verträglichkeit und Wirksamkeit sind gleichwertig.
Fazit
Die Schweizer und europäischen Kosmetikvorschriften sind weitgehend harmonisiert, dennoch sind einige Unterschiede zu beachten: keine Meldepflicht in der Schweiz, spezifische sprachliche Anforderungen, Anerkennung des Bewerters, geringfügige Abweichungen in den Anhängen zu den Inhaltsstoffen und Besonderheiten bei der Kennzeichnung. Marken, die in der Schweiz und in der Europäischen Union verkaufen möchten, müssen diese Nuancen beherrschen, um eine reibungslose und sichere Markteinführung zu gewährleisten.
Dienstleistungen der Laboratoires Lelégard
Die Laboratoires Lelégard begleiten Marken, die für den Schweizer und europäischen Markt bestimmt sind. Wir bieten die Entwicklung von Kosmetikformulierungen, die Auftragsfertigung und die Herstellung von DIP EU- und Schweiz-konform, Sicherheitsbewertung durch einen in der Schweiz anerkannten Toxikologen, Überprüfung der mehrsprachigen Kennzeichnungen, Durchführung von Tests und umfassende Unterstützung bei der Einhaltung der Vorschriften.
Unsere Expertise umfasst die Einhaltung der Vorschriften für den französischen, europäischen und schweizerischen Markt.